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Zentraleinkauf Holz + Kunststoff eG

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines , Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

3. Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

4. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen werden wir dem Besteller schriftlich mitteilen. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Bestellers bei uns innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung eingeht, gelten diese Änderungen als akzeptiert. Auf diese Folge werden wir den Besteller bei Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen.

 

II. Angebot

1. Unser Angebot ist freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb eines Monats ab Zugang des Angebots an die ZEG annehmen. Der Besteller bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an das Angebot gebunden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

III. Lieferumfang

1. Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Material und Ausstattung sind nur annähernd, soweit sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert bezeichnet werden.

2. Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt die geschuldete Leistung als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im wesentlichen dem Vertrag – auch Mengen- und Maßtoleranzen bis 10 % – entspricht.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Preise und Zahlungsbedingungen:

a) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk".

Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

b) Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Zahlungsverzug:

a) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen bei Verbrauchern (§ 13 BGB) in Höhe von 5 %, bei Unternehmern (§ 14 BGB) in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern.

b) Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

c) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

3. Pauschalierter Schadensersatz statt der Leistung:

Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20% des Vertragspreises (einschl. Mehrwertsteuer) vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadensersatzanspruches. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4. Aufrechnungsrechte und Abtretungsverbot:

a) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragverhältnis beruht.

b) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

5. Aufrechnungsgebot:

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

V. Lieferzeit, Annahmeverzug, Versendung

1. Lieferzeit:

Die Lieferzeit ist ungefähr. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass eine angemessene Frist mindestens drei Wochen beträgt, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Annahmeverzug und Gefahrtragung:

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechte-rung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

3. Versendung:

Der Versand an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB – auch innerhalb des selben Versandortes –
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers.

VI. Mängelansprüche, Mängelrüge

1. Mängelansprüche:

Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Die ZEG haftet gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken einsetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

2. Mängelrüge:

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Besteller, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Min-derungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im übri-gen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der ZEG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

 

VII. Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die ZEG aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die ZEG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbe-haltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die ZEG das Eigentum an der neuen Sache; der Besteller verwahrt diese für die ZEG.

3. Der Besteller hat die der ZEG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzu-treten. Die ZEG ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Bestellers zu leisten.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die ZEG ab. Von den For-derungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die ZEG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Besteller schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der ZEG an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Besteller Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der ZEG stehen, zusammen mit anderen nicht der ZEG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die ZEG ab.

5. Der Besteller ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderun-gen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der ZEG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der ZEG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die ZEG die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die ZEG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die ZEG auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort:

Der Sitz der ZEG ist für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Besteller Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

2. Gerichtsstand:

Ist der Besteller Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die ZEG am Gerichtsstand des Erfül-lungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

3. Anwendbares Recht:

Auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Besteller und der ZEG ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

 

Stand 01.09.2005