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Natürliche Personen (Einzelfirmen, eingetragene Kaufleute), Personengesellschaften (BGB- Gesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG) und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (GmbH, AG) können jeweils die ZEG- Mitgliedschaft erwerben durch unbedingte Beitrittserklärung des Beitretenden, Zulassung durch den Vorstand und Eintragung in die Mitgliederliste.
Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus §11 der Satzung. Neben der Möglichkeit die Einrichtungen der ZEG nach den gültigen Bestimmungen zu nutzen, gehört insbesondere das Recht auf Teilnahme und Mitwirkung an der Generalversammlung zu den fundamentalen Rechten.
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus §12 der Satzung. Insbesondere hat das Mitglied sein genossenschaftliches Unternehmen nach Kräften zu unterstützen.
Jedes Mitglied erwirbt einen Geschäftsanteil in Höhe von Euro 3.750,-. Auf diesen sind bei Beitritt Euro 500,- einzuzahlen. Danach sind innerhalb eines Jahres weitere Euro 500,- und nach zwei Jahren nochmals Euro 500,- zu leisten. Mit diesem Geschäftsanteil haftet das Mitglied. Der einbezahlte Teil bildet das Geschäftsguthaben. Im Falle der Insolvenz oder eines Vergleichs müsste das Mitglied die Differenz bis zur Auffüllung des Geschäftsanteils erbringen. Eine weitergehende Nachschusspflicht besteht nicht.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft in der ZEG mit einer Frist von zwei Jahren zum jeweiligen Geschäftsjahresende kündigen. Dies gilt analog auch für einzelne Geschäftsanteile, wenn das Mitglied mit mehreren Anteilen beteiligt ist; dabei muss der erste Geschäftsanteil immer voll einbezahlt werden.
Ferner endet die Mitgliedschaft durch Übertragung, Tod des Mitglieds, Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft und Ausschluss.
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