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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der ZEG Zentraleinkauf Holz + Kunststoff eG

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der ZEG Zentraleinkauf Holz+Kunststoff eG (nachfolgend „ZEG“ genannt) und dem Lieferanten. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die ZEG mit ihren Lieferanten über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    2. Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten zudem die „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwerkstoffen“ (nachfolgend „Tegernseer Gebräuche“ genannt).
    3. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder den Tegernseer Gebräuchen abweichende Bedingungen des Lieferanten oder eines Dritten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ZEG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ZEG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Wenn ZEG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf ein solches verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
    4. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zwischen ZEG und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Bestellung und Vertragsschluss
    1. Bestellungen von ZEG sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Bestellungen oder Änderungen der Bestellung sind nur verbindlich, wenn sie von ZEG schriftlich bestätigt werden.
    2. Reine Preisanfragen von ZEG sind freibleibend und nur als Aufforderung an den Lieferanten zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben.
    3. Soweit die Bestellungen von ZEG nicht ausdrücklich eine abweichende Bindungsfrist enthalten, hält sich ZEG hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei ZEG. Eine verspätete oder das Angebot ändernde Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot, das der Annahme durch ZEG bedarf. Preisangebote von Lieferanten an ZEG sollen eine Preisbindungsfrist von mindestens vier Wochen enthalten.
    4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Bestellung von ZEG innerhalb der von ZEG gesetzten Frist entweder schriftlich (Auftragsbestätigung) oder durch vorbehaltlose Erbringung der Leistung (Lieferung) anzunehmen.
    5. Hat ZEG den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet, so ist der Lieferant verpflichtet, ZEG unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung des Lieferanten nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen oder nicht die bestellten Eigenschaften enthält. In diesem Fall ist ZEG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne seinerseits Schadenersatz leisten zu müssen.
    6. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferungen oder Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
    7. ZEG ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 5 Kalendertage beträgt. ZEG wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird ZEG die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 oder 2 schriftlich anzeigen.
    8. Das Schweigen von ZEG auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
    9. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist ZEG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
    10. Angebote des Lieferanten haben unentgeltlich zu erfolgen.
  3. Preise / Zahlungsbedingungen / Rechnungsangaben
    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt „frei Haus“, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Kosten für Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Lieferanschrift sind im Preis eingeschlossen. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung ausnahmsweise der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist dieser zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von ZEG hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen oder alternativ eine Bestätigung seiner Zusammenarbeit mit einem Entsorgungsverband nachzuweisen.
    2. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer (VB-Nummer), die genaue Produktspezifikation (z. B. PEFC/ FCS), Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere diese Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des Geschäftsverkehrs der ZEG die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die nachstehend genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum dieser Verzögerung.
    3. ZEG schuldet keine Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB.
  4. Lieferzeit und Lieferung / Vertragsstrafe / Gefahrübergang
    1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, ZEG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die angegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
    2. Leistet der Lieferant nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so stehen ZEG uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten zu. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
    3. ZEG ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
    4. Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung von ZEG nicht berechtigt, Teillieferungen zu leisten.
    5. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf ZEG über, wenn die Ware oder Leistung an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wurde. Ist ein Bestimmungort nicht vereinbart, so erfolgt die Lieferung stets an den Geschäftssitz von ZEG. Bei Maschinen, Anlagen und technischen Einrichtungen geht die Gefahr erst nach Bestätigung des positiven Verlaufs einer Funktionsprüfung auf ZEG über.
  5. Ersatzteile
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch noch 10 Jahre nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen und zu den Bedingungen des jeweils zugrundeliegenden Vertrags zu liefern.
    2. Stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen nach Ablauf dieser Frist ein, so hat er ZEG schriftlich zu informieren und ZEG Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Diese Mitteilung muss mindestens sechs Monate vor dem letztmöglichen Bestellzeitpunkt erfolgen.
  6. Mängelhaftung und Untersuchungspflicht
    1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind, entsprechen. Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, dass er die einschlägigen Vorgaben der jeweils anwendbaren Gesetze, Richtlinien, Verordnungen nationaler sowie internationaler Art in der jeweils aktuellen Fassung einhält sowie alle hieraus resultierenden Maßnahmen erfüllt und dies ggf. auf Wunsch von ZEG nachweist.
    2. Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen ZEG uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn die gesetzlichen Regelungen sehen eine längere Verjährungsfrist vor. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen ZEG Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ferner verzichtet ZEG durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben nicht auf Mängelansprüche.
    3. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der ZEG-Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angezeigt ist. Erkennbare Mängel wird ZEG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Gefahrübergang gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare, später auftretende Mängel wird ZEG dem Lieferanten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung anzeigen.
    4. ZEG ist bei Sachmängeln berechtigt, nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen.
    5. Zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung (einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten für Sachverständigengutachten zum Auffinden der Ursache) aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant. Die Schadensersatzhaftung von ZEG bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet ZEG jedoch nur, wenn ZEG erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von ZEG gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann ZEG den Mangel selbst beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für ZEG unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; über derartige Umstände hat ZEG den Lieferanten jedoch möglichst frühzeitig schriftlich zu informieren.
    6. Die §§ 478, 479 BGB gelten im Verhältnis zwischen ZEG und dem Lieferanten entsprechend.
    7. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von ZEG bei dem Lieferanten ist die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für ersetzte und nachgebesserte Teile ab diesem Zeitpunkt erneut, es sei denn ZEG musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung allein aus Kulanz- oder vergleichbaren Gründen vornahm.
  7. Produkthaftung / Freistellung

    Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, ZEG von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

  8. Versicherung

    Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung einschließlich einer Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Person-/ Sachschaden pauschal, abzuschließen und zu unterhalten und erklärt sich bereit, diese Versicherungsverträge auf erstes Anfordern ZEG zur Einsichtnahme vorzulegen.

  9. Schutzrechte
    1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen – auch im Hinblick auf ihre Benutzung – innerhalb der Europäischen Union oder in anderen Ländern, in denen der Lieferant die Produkte herstellt bzw. herstellen lässt, keine Schutzrechte Dritter verletzen.
    2. Der Lieferant stellt ZEG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten gemäß Ziffer 9.1 ergeben und hat ZEG alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten.
    3. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach Angaben, Unterlagen oder Modellen von ZEG beim Lieferanten Erfindungen, Verbesserungen oder sonstige schutzrechtsfähige Ergebnisse, so räumt der Lieferant ZEG zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens zum Zeitpunkt ihres Erwerbs, ein unwiderrufliches, kostenfreies, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares, nicht ausschließliches Benutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnissen und etwaigen entsprechenden Schutzrechten ein. Der Lieferant ist verpflichtet, ZEG unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnisse und Schutzrechte zu informieren.
    4. Wenn der Lieferant Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an Verfahren zu deren Herstellung hat, sind diese ZEG unter Angabe der Registrierungs- bzw. Anmeldenummer auf Anfrage mitzuteilen.
  10. Eigentum und Eigentumssicherung
    1. An von ZEG abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich ZEG das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie und danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ZEG weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von ZEG vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Falle zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
    2. Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle oder sonstige Teile und Gegenstände die ZEG dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und ZEG den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von ZEG oder gehen in das Eigentum von ZEG über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von ZEG kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Sie dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände und erbrachte Leistungen ohne schriftliche Zustimmung von ZEG weder vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben oder vernichtet werden. Gleiches gilt für die der ZEG zustehenden immateriellen und gewerblichen Schutzrechte.
    3. Der Lieferant hat alle Gegenstände im Sinne von Ziffer 10.2 auf Verlangen von ZEG vollständig in ordnungsgemäßem Zustand an ZEG herauszugeben. Werden dem Lieferanten bereitgestellte Sachen durch den Lieferanten vermischt, verarbeitet oder verbunden, so wird dies für ZEG vorgenommen. ZEG erwirbt das Eigentum an der weiterverarbeiteten Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
    4. Die Übereignung der Ware auf ZEG hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt ZEG im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. ZEG bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt sind ausgeschlossen.
  11. Unterlagen / Geheimhaltung / Veröffentlichungen
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, ZEG alle Unterlagen und Informationen, die für die Verwendung, Montage, den Betrieb und die Wartung benötigt werden, kostenlos rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Vertriebsunterstützung (Überlassung von Bildrechten etc.).
    2. Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen, wie etwa Informations- und Werbematerialien ZEG oder Warenzeichen von ZEG nur nennen, wenn ZEG vorher schriftlich zugestimmt hat.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und gegenüber Dritten geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben des Datenschutzes (DSGVO und BDSG) zu beachten.
  12. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte / Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten
    1. Aufrechnungsrechte sind gegenüber ZEG ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen gegen ZEG, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von ZEG anerkannt worden sind.
    2. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können ZEG gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf Ansprüchen des Lieferanten auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    3. Die Abtretung oder Übertragung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ZEG. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Abtretung von Geldforderungen handelt.
    4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ZEG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Lieferant bezüglich der georderten Waren lediglich als Händler agiert und ZEG dies bekannt ist. Beauftragt der Lieferant ohne vorherige erforderliche schriftliche Zustimmung von ZEG einen Dritten mit der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung, ist ZEG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht / Schriftform
    1. Erfüllungsort für beide Seiten ist die von ZEG in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferadresse. Sofern sich aus der Bestellung nichts ergibt, ist der Geschäftssitz von ZEG für beide Seiten Erfüllungsort.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ZEG. ZEG ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen ZEG und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).
    4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen und des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
    5. Die Änderung und Aufhebung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelten Schriftformerfordernisse bedarf der Schriftform. Das gleiche gilt für einen Verzicht auf die Einhaltung eines Schriftformerfordernisses.

Stand: 01. Januar 2018

Natürlich können Sie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen als PDF downloaden.